Seit dem 01.07.2006 unterliegt die außergerichtliche anwaltliche Erstberatung nicht mehr dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsanwälte sind hiernach gehalten, vor Durchführung der Erstberatung
eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.
Ich habe mich entschlossen, die außergerichtliche Erstberatung in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf Grundlage des Streitwerts abzurechnen, wobei für Sie, sofern Sie "Verbraucher" im Sinne des
§ 13 BGB sind, maximal Gebühren in Höhe von 190,00 € zzgl. Porto-/Kopierkosten sowie der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer anfallen.
In Strafsachen berechne ich die Kosten der anwaltlichen Erstberatung auf Grundlage des angefallenen Zeitaufwandes, wobei auch hier für Verbraucher die Obergrenze von 190,00 € zzgl.
Porto-/Kopierkosten sowie der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer gilt.