Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens bzw. des Verfahrens auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist regelmäßig - sofern die Beteiligten keine wirksame anderweitige Vereinbarung getroffen
haben - der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Zu diesem Zweck holt das mit der Sache befasste Gericht Auskünfte der jeweiligen Versorgungsträger ein und errechnet auf Grundlage der erteilten Auskünfte die Höhe des etwaig durchzuführenden
Versorgungsausgleichs.
Bitte füllen Sie das entsprechende Formular (bei Bestehen einer betrieblichen Alterversorgung auch das Zusatzformular) vollständig aus und bringen Sie es zum nächsten Besprechungstermin
mit.