Seit dem 01.07.2004 regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt für seine Dienstleistung berechnen darf.


Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ist in den meisten Fällen der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert.

Wird eine Forderung in Höhe von 1.000,00 € eingeklagt, ist der Streitwert - und somit Grundlage für die Gebührenberechnung - 1.000,00 €.

Bei einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage entspricht der Streitwert 3 Brutto-Monatsgehältern, bei einer mietrechtlichen Räumungsklage entspricht der Streitwert 12 Netto-Monatsmieten.

Eine umfangreiche Rechtsprechung gibt zudem Streitwerte für solche Angelegenheiten vor, bei denen der Streitwert nicht ohne weiteres ersichtlich ist.


Auf Grundlage des ermittelten Streitwerts gibt das RVG sodann für die jeweiligen Tätigkeiten des Rechtsanwalts einen Gebührenrahmen vor, nach welchem die jeweilige Gebühr zu bemessen ist - wobei im Regelfall eine sogenannte "Mittelgebühr" in Ansatz zu bringen ist.


In einigen Rechtsgebieten - beispielsweise im Strafrecht - bestehen streitwertunabhängige Gebührenrahmen, nach welchen der Rechtsanwalt die Abrechnung seiner Dienstleistung vorzunehmen hat.


Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist die Vereinbarung eines bestimmten Honorars möglich, wobei eine Einschränkung dahingehend besteht, dass der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten darf.


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